Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

Mai 23.

BVerwG 10 C 7.23 u. a. 23. Mai 2024, 10:00 Uhr

Die Klägerinnen betreiben für das Gebiet des Landes Baden-Württemberg ein System im Sinne des Verpackungsgesetzes. Sie wenden sich gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung durch Bürgschaft in Höhe von rund 2,9 Mio. Euro bzw. 4,1 Mio. Euro. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Rechtsgrundlage, eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, sei § 18 Abs. 4 Satz 1 VerpackG. Diese verfassungsgemäße Norm sei keine abgabenähnliche Bestimmung. Sicherheitsleistungen müssten daher nicht im Voraus berechenbar sein. Die Sicherheitsleistungen hätten die Funktion, finanziellen Risiken zu begegnen, die der öffentlichen Hand drohten, wenn und soweit das System den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkomme.

Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihren vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevisionen.

Mai 23.

BVerwG 7 C 1.23 23. Mai 2024, 14:00 Uhr

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und für den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA). Die WEA sollen zur Forschung und Entwicklung der Nutzung der Windenergie eingesetzt werden. Es soll ein Wind-Wärmespeichersystem entwickelt und erprobt werden. Die Klägerin verweigerte gegenüber der beklagten Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen, weil sie die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben nicht gegeben sah. Der Beklagte ersetzte mit der Erteilung der Genehmigung das Einvernehmen der Klägerin.

Rund sechs Wochen nach Klageerhebung verlängerte der Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts die Frist zur Begründung der Klage auf vier Wochen nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge, welche die Klägerin beantragt hatte. Die Klägerin begründete die Klage nach ca. einem dreiviertel Jahr. Erst knapp ein weiteres Jahr später wurden der Klägerin die Verwaltungsvorgänge zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei mit ihrem gesamten Vortrag ausgeschlossen, weil sie die zehnwöchige Klagebegründungsfrist nicht eingehalten habe. Diese habe nicht verlängert werden dürfen, was der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten bekannt sein müsse. Die Klage sei unabhängig davon auch unbegründet, weil die Genehmigungsvoraussetzungen sämtlich vorgelegen hätten.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass sie auf die Verlängerung der Frist durch das Oberverwaltungsgericht habe vertrauen dürfen. Außerdem habe sie zu Recht ihr Einvernehmen verweigert, weil die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei und das Vorhaben außerhalb der raumordnerischen Vorrangflächen liege und ein innovativer Zweck der Anlage nur vorgeschoben sei. Auch sei das artenschutzrechtliche Tötungsverbot im Hinblick auf den Rotmilan nicht eingehalten und die Schattenwurfproblematik nicht hinreichend berücksichtigt.

Mai 29.

BVerwG 9 C 5.23 29. Mai 2024, 09:00 Uhr

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Wasser- und Abwassergebühren einschließlich Prozesszinsen.

Sie ist Eigentümerin der Betriebsgrundstücke einer Tank- und Rastanlage an der Bundesautobahn A 3 im Gemeindegebiet des Beklagten, der eine Wasserversorgungsanlage und eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibt. Nachdem der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 27. Juni 2012 einen Abschlag auf die Abwassergebühren erhoben hatte, setzte er für das Jahr 2012 mit Abrechnungsbescheid vom 10. Januar 2013 Abwassergebühren von 115.397,96 € und Wassergebühren von 264,28 € fest. Die Klägerin legte gegen beide Bescheide erfolglos Widerspruch ein und erhob Klage mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben. Im Lauf des Klageverfahrens erweiterte sie die Klage um den Antrag, an die Klägerin einen Teilbetrag der geleisteten Wasser- und Abwassergebühren nebst Prozesszinsen in Höhe von einem halben Prozent monatlich zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte den Beklagten, an die Klägerin 82.185,85 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Die Klägerin erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von einem halben Prozent monatlich bis 31. Dezember 2018 und in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019 zu verurteilen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2012 und die Klage auf Zahlung von 82.185,85 € nebst Zinsen ab. Im Übrigen wies er die Berufungen zurück. Begründet sei die Klage nur hinsichtlich des Abrechnungsbescheids vom 10. Januar 2013. Die Klage gegen den Abschlagsbescheid vom 27. Juni 2012 sei unzulässig, weil dieser nach Erlass des Abrechnungsbescheids keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Ebenfalls unzulässig sei die auf die Erstattung der Wasser- und Abwassergebühren nebst Zinsen gerichtete allgemeine Leistungsklage. Sowohl der Erstattungsanspruch als auch die Prozesszinsen müssten durch Bescheid festgesetzt werden. Statthaft sei deshalb insoweit allein eine Verpflichtungsklage.

Gegen die Abweisung der Erstattungs- und Zinsklage richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Der Rückzahlungs- und Zinsanspruch könne nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und § 113 Abs. 4 VwGO im Anfechtungsprozess gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Abgabenbescheids und ohne vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im Wege der Stufenklage gerichtlich geltend gemacht werden.

Mai 29.

BVerwG 1 WB 50.22 29. Mai 2024, 09:30 Uhr

Der 1. Wehrdienstsenat verhandelt erneut über einen Antrag eines Soldaten gegen die Verpflichtung zur Duldung der Covid-19-Impfung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat während der Covid-19-Pandemie im November 2021 die allgemeinen Regelungen (AR) A1-840/8-4000 zur Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A 840/8 "Impf- und weitere Prophylaxemaßnahmen" dahingehend geändert, dass alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr neben der Tetanus-, Diphterie-, Pertussis-, Influenza-, Hepatitis- und FSME-Impfung auch die Covid-19-Impfung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG zu dulden haben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung vom 7. Juli 2022 (1 WD 2.22 - BVerwGE 176, 138) als rechtmäßig angesehen. Zugleich hat es das Bundesministerium der Verteidigung aufgefordert, die Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung angesichts sich ändernder Umstände zu evaluieren und zu überwachen. Der Antragsteller hat sich bereits gegen die Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr gewendet und hält ihre Beibehaltung unter den gegenwärtigen Bedingungen für rechtswidrig.

Anmeldeverfahren für interessierte Zuschauerinnen und Zuschauer

Die Anzahl der Plätze für Zuschauerinnen und Zuschauer, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind, ist begrenzt. Eine Anmeldung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist daher erforderlich. Hierfür ist ausschließlich das Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Es ist erforderlich, alle Einzelpersonen anzumelden und deren Kontaktdaten anzugeben. Die zur Verfügung stehenden Plätze werden nach der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vergeben. Eine Rückantwort auf die Anmeldung erfolgt nur, wenn die Platzkapazität erschöpft ist und die Anmeldung deshalb nicht mehr berücksichtigt werden kann oder wenn Gruppenanmeldungen ohne Angabe der Einzelpersonen erfolgen.

Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Medienvertreterinnen und Medienvertreter

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und. Verspätet eingehende Akkreditierungswünsche können nur Berücksichtigung finden, sofern das Platzkontingent noch nicht ausgeschöpft ist.Für Akkreditierungsgesuche istdas bereitgestellteauf derWebsite des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein.Das Akkreditierungsgesuch kann auch unter Verwendung des Formulars per E-Mail an dieAdresseübermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstigeE-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Der gültige Presseausweis ist vor Ort vorzulegen.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Wenige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaalzur Verfügung. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Sitzplatz je Medienorgan zur Verfügung.

Ein gesonderterstehtzur Verfügung.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

  1. Gemäß der Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind Foto-, Film-, und Tonaufnahmen im Sitzungssaal nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.

  1. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden(ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher inländischer Sender) sowie. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Ein Medienvertreter, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht Poolführer werden. Der jeweilige Poolführer ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

  1. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Wachtmeister und der Pressestelle ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

  1. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in den Pausen sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich außerhalb des Sitzungssaals zugelassen.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal

Einlass in den Sitzungssaal wird ab eine Stunde vor Beginn der Verhandlung gewährt. Medienvertreter dürfen nur die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte und Taschen mit sich führen.

Foto-, Audio und Filmaufnahmen sowie das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal während der mündlichen Verhandlung sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaalwerden.wird während der mündlichen Verhandlung die Nutzung dieser Geräte imzur Eingabe von Text, nicht aber für Ton-, Audio- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen gestattet.

Der Betrieb der Geräte ist nur im Flug- und Lautlosmodus zulässig. In den Sitzungspausen und nach Schließung der Sitzung ist dendie Verwendung dieser Geräte im bzw. aus dem Sitzungssaal zum Telefonieren, zur sonstigen Kommunikation, zum Abrufen von Daten sowie zu jeglicher sonstigen Nutzung des Internets gestattet.

Juni 05.

BVerwG 8 C 2.23 05. Juni 2024, 10:00 Uhr

Flurbereinigungsrecht und Recht des ländlichen Grundstücksverkehrs

Juni 06.

BVerwG 11 A 5.23 06. Juni 2024, 09:00 Uhr

Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau von Höchstspannungsfreileitungen.

Er ist Eigentümer eines Wohngrundstückes im Außenbereich, das durch das Vorhaben "Neubau der 110-/380-KV-Höchstspannungsfreileitung Wesel-Utfort sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort - Pkt. Hüls-West" für einen Schutzstreifen in Anspruch genommen wird. Außerdem soll ein etwa 80 m hoher Mast in einer Entfernung von knapp 50 m zu seinem Wohnhaus errichtet werden. Der Kläger ist der Auffassung, eine kleinräumige Verlegung des Maststandorts sei fehlerhaft abgelehnt worden. Außerdem sei eine Variante, die sein Grundstück und weitere Wohnhäuser entlastet hätten, fehlerhaft nicht weiterverfolgt worden.

Der vormals zuständige 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dem Eilantrag des Klägers stattgegeben (- BVerwG 4 VR 6.22 -).

Juni 06.

BVerwG 3 C 5.23 06. Juni 2024, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht; hier: Verpflichtung zum straßenverkehrsbehördlichen Einschreiten zur Behebung des verbotswidrigen Gehwegparkens

Juni 12.

BVerwG 11 A 13.23 u. a. 12. Juni 2024, 09:00 Uhr

NABEG - Recht des Ausbaues von Energieleitungen;

hier: Gültigkeit des PFB vom 29.06.2023 Vorhaben Nr. 2 der Anlage zum BBPlG Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg Abschnitt A1 (Punkt Ried-Punkt Wallstadt), NABEG

Juni 12.

BVerwG 6 C 11.22 u. a. 12. Juni 2024, 10:00 Uhr

Postrecht hier: Beschlüsse der BNA vom 4. Dezember 2015 (BK5-15/042) und vom 12. Dezember 2019 (BK5-19/013)

Juni 12.

BVerwG 6 C 9.22 12. Juni 2024, 10:00 Uhr

Postrecht;

hier: Beschluss der BNA vom 12. Dezember 2019 (BK5-19/013)

Juni 13.

BVerwG 1 C 2.23 13. Juni 2024, 09:00 Uhr

Ausländerrecht hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Einreiseverweigerung

Juni 13.

BVerwG 1 C 5.23 13. Juni 2024, 10:30 Uhr

Ausländerrecht; hier: Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

Juni 19.

BVerwG 11 A 1.23 u. a. 19. Juni 2024, 09:00 Uhr
(Fortsetzung)

Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung zwischen Attendorn und der Landesgrenze Rheinland-Pfalz

Die Kläger begehren Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Attendorn und der Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Stadt Siegen. Die Leitung ist ein Abschnitt des als Nr. 19 in das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) aufgenommenen Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel - Dauersberg, Nennspannung 380 kV".

Die Kläger sind eine Stadt und mehrere Privatpersonen. Ihre Grundstücke werden unter anderem für Maststandorte in Anspruch genommen. Die planfestgestellte Leitung verläuft auf dem Gebiet der klagenden Stadt durch ein Tal, das in einem historischen Kulturlandschaftsbereich liegt. Dort befinden sich mehrere, teilweise im Eigentum der Kläger stehende denkmalgeschützte Gebäude, unter anderem ein Schloss, eine alte Mühle und ein historisches Backhaus. Die Kläger streiten für einen anderen Standort der Umspannanlage und eine andere Trassenführung außerhalb des Tals.

Juni 26.

BVerwG 9 A 5.23 u. a. 26. Juni 2024, 09:00 Uhr

Termin verlegt

VerkPBG - Straßenrechtliche Planfeststellung, hier: PFB vom 28.02.2023, Verlegung und 2-/4-streifiger Ausbau der B 96 mit Ortsumgehungen Teschendorf/Löwenberg von Bau-km 0-160 bis 17+563

Juni 27.

BVerwG 2 C 10.23 27. Juni 2024, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht;

hier: Berechnung der Förderungsdauer (§ 5 SVG)

Juni 27.

BVerwG 2 C 11.23 27. Juni 2024, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht;

hier: Berechnung der Förderungsdauer

Juni 27.

BVerwG 2 C 5.23 27. Juni 2024, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Zahlung von Nebentätigkeitsvergütungen

Juni 27.

BVerwG 2 C 17.23 27. Juni 2024, 12:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Versetzung in den Ruhestand

Juli 04.

BVerwG 1 A 1.23 04. Juli 2024, 09:30 Uhr

Ausländerrecht;

hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Juli 18.

BVerwG 5 C 14.22 18. Juli 2024, 10:00 Uhr

Gleichstellungsrecht; hier: Auswahlentscheidung

Juli 24.

BVerwG 6 A 5.22 24. Juli 2024, 10:00 Uhr

Vereinsrecht;

hier: Verbotsverfügung vom 2. August 2022, Az. ÖSII1-

50004/11#24

Juli 25.

BVerwG 3 CN 3.22 25. Juli 2024, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: Normenkontrollantrag gegen § 7 der SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020

August 22.

BVerwG 7 C 3.23 u. a. 22. August 2024, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Immissionsschutzrecht;

hier: Festsetzung einer Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

August 29.

BVerwG 3 C 13.23 29. August 2024, 10:00 Uhr

Lebensmittelrecht hier: Weinrecht - Verwendung der Bezeichnungen "Weingut" und "Gutsabfüllung"

August 29.

BVerwG 3 C 4.23 29. August 2024, 11:30 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe; hier: Erteilung einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde (sektorale Heilpraktiker- erlaubnis)

September 03.

BVerwG 9 A 5.23 u. a. 03. September 2024, 09:00 Uhr

VerkPBG - Straßenrechtliche Planfeststellung, hier: PFB vom 28.02.2023, Verlegung und 2-/4-streifiger Ausbau der B 96 mit Ortsumgehungen Teschendorf/Löwenberg von Bau-km 0-160 bis 17+563

September 03.

BVerwG 9 A 7.23 03. September 2024, 09:00 Uhr

VerkPBG - Straßenrechtliche Planfeststellung,

hier: PFB vom 28.02.2023, Verlegung und 2-/4-streifiger Ausbau der B 96 mit Ortsumgehungen Teschendorf/Löwenberg von Bau-km 0-160 bis 17+563

September 05.

BVerwG 2 C 14.23 05. September 2024, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht;

hier: Anerkennung von Vordienstzeiten ("Vorwegentscheidung")

September 05.

BVerwG 2 C 19.23 05. September 2024, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Anrechnung von Ruhezeiten auf Arbeitszeit (Thüringen)

September 05.

BVerwG 2 A 8.23 05. September 2024, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Erschwerniszulage

September 12.

BVerwG 7 C 3.23 u. a. 12. September 2024, 09:00 Uhr

Immissionsschutzrecht;

hier: Festsetzung einer Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

September 12.

BVerwG 7 C 5.23 12. September 2024, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Immissionsschutzrecht

hier: Drittanfechtung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen

September 12.

BVerwG 7 C 5.23 12. September 2024, 10:30 Uhr

Immissionsschutzrecht

hier: Drittanfechtung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen

September 18.

BVerwG 8 C 3.23 18. September 2024, 10:00 Uhr

Kommunalrecht

September 25.

BVerwG 6 A 3.23 25. September 2024, 10:00 Uhr

Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste; hier: Auskunftsanspruch eines Betroffenen nach § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG

September 25.

BVerwG 6 A 3.22 25. September 2024, 11:00 Uhr

Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste; hier: datenschutzrechtliche Auskunft

September 26.

BVerwG 4 C 3.23 26. September 2024, 09:30 Uhr

Baurecht; hier:

Anfechtung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für einen Sportfachmarkt (Decathlon), Oberhausen

September 26.

BVerwG 10 C 11.23 26. September 2024, 10:00 Uhr

Informationsfreiheitsrecht;

hier: Zugang zu Informationen zur Werftförderung

Oktober 10.

BVerwG 2 C 15.23 10. Oktober 2024, 10:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes;

hier: Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst

Oktober 10.

BVerwG 3 C 3.23 10. Oktober 2024, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Entziehung der Fahrerlaubnis

Oktober 10.

BVerwG 3 C 28.22 u. a. 10. Oktober 2024, 11:30 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht

hier: Arzneimittelrecht

Oktober 10.

BVerwG 2 C 21.23 10. Oktober 2024, 12:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Oktober 16.

BVerwG 8 C 7.22 16. Oktober 2024, 10:00 Uhr

Die Klägerin stellt sogenannte nichtselbsttätige Waagen her, die die vorgeschriebenen Angaben zu Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und zum Eichwert (e) ausschließlich im Display anzeigen. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen untersagte deren Vertrieb gem. § 50 Abs. 2 Nr. 5 Mess- und Eichgesetz, da er der Auffassung war, diese Angaben müssten nach § 15 Abs. 3 Mess- und Eichverordnung zwingend analog auf dem Messgerät angebracht werden.

Die als Musterverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und gab der Klage statt. Es war der Auffassung, die Waage entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Auch eine ausschließlich digitale Anzeige zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert könne bei unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts als Aufschrift verstanden werden und die Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen.

Hiergegen wendet sich der Landesbetrieb mit seiner durch das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision.

Oktober 16.

BVerwG 8 C 8.22 16. Oktober 2024, 11:30 Uhr

Die Klägerin ist Herstellerin eines Geräts zur Gewichtsbestimmung, das für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassenvorgang ermöglicht. Das Gerät verfügt über keine eigene Anzeigeeinrichtung. Erst mit dem Anschluss an das Kassensystem übernimmt dieses die Anzeigefunktion. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin hergestellten Geräte bereits nach Abschluss des Produktionsprozesses mit der CE-Kennzeichnung oder einer Metrologie-Kennzeichnung versehen werden dürfen.

Die beklagte Marktüberwachungsbehörde untersagte der Klägerin, gestützt auf § 50 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Lastaufnehmer, an denen bereits vor Abschluss einer Konformitätsbewertung die CE-Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung oder beide Kennzeichnungen zusammen angebracht wurden, in Nordrhein-Westfalen zur Herstellung von Messgeräten zu verwenden und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer marktaufsichtsrechtlichen Maßnahme lägen nicht vor. Bei dem von der Klägerin hergestellten Gerät handele es sich um eine sog. nichtselbsttätige Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienperson erfordere. Dieses könne den gerätespezifischen Anforderungen auch dann genügen, wenn beim Inverkehrbringen der Waage sichergestellt sei, dass Anforderungen, die erst bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr für die gesamte Nutzungsdauer relevant seien, ab der Inbetriebnahme erfüllt seien. Der Hersteller müsse bei Entwurf und Herstellung gewährleisten, dass sein Gerät nur mit einem geeigneten Display in Betrieb genommen werden könne und die Vereinbarkeit mit den wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen an die Anzeige des Wägeergebnisses ab Inbetriebnahme und damit bei Verwendung des Geräts für Messungen im geschäftlichen Verkehr sichergestellt sei.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Oktober 22.

BVerwG 4 CN 1.24 22. Oktober 2024, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 1012 

"Südlich Schönberger Straße"

Oktober 24.

BVerwG 9 A 8.23 u. a. 24. Oktober 2024, 09:00 Uhr

Straßen- und Wegerecht, VerkPBG; hier: Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 10.05.2023 zu den PFB Neubau der BAB 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen Ost-AK Ratingen Ost A 3/A 44) und Velbert vom 24.04.1991 und 21.02.2007

November 06.

BVerwG 6 C 2.23 06. November 2024, 10:00 Uhr

Eisenbahnrecht hier: Drittanfechtungsklage gegen Festsetzung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperioden 2023/24 bis 2027/28

November 07.

BVerwG 10 A 5.23 07. November 2024, 09:30 Uhr

Presserecht;

hier: presserechtlicher Auskunftsanspruch

November 07.

BVerwG 2 C 16.23 07. November 2024, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Aberkennung des Ruhegehalts

November 07.

BVerwG 3 CN 1.23 u. a. 07. November 2024, 10:00 Uhr

Jagdrecht; hier: Verordnung über

die Änderung der Jagdzeiten für

Schalenwild in Sanierungsgebieten

im Regierungsbezirk Oberbayern

vom 22. Februar 2019

November 07.

BVerwG 10 C 12.23 07. November 2024, 11:00 Uhr

Bodenschutzrecht

hier: bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und beitragsgemäß festgesetzte Belastungsgrenze

November 07.

BVerwG 2 C 18.23 07. November 2024, 11:30 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Disziplinarverfügung

November 13.

BVerwG 9 C 3.23 13. November 2024, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Abwasserabgabe für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage Pyrna

November 13.

BVerwG 9 C 4.23 13. November 2024, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Abwasserabgabenfeststellung für das Veranlagungsjahr 2006 für die Einleitstellen Rochlitz

November 14.

BVerwG 7 A 8.23 14. November 2024, 10:00 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz;

hier: immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage)

November 27.

BVerwG 6 C 1.23 27. November 2024, 10:00 Uhr

Rundfunkrecht

hier: Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

November 27.

BVerwG 6 C 4.23 27. November 2024, 11:00 Uhr

Versammlungsrecht; hier: "Protestcamp gegen G20 - eine andere Welt ist möglich"

Dezember 04.

BVerwG 9 A 13.23 04. Dezember 2024, 09:00 Uhr

VerkPBG (Straßenrechtliche Planfeststellung),

hier: Gültigkeit des PFB vom 29.08.2023 Verlegung B 173, Flöha

Dezember 04.

BVerwG 9 A 9.23 04. Dezember 2024, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung;

hier: 3. PÄB vom 29.08.2023, B 173 - Verlegung in Flöha, VerkPBG

Dezember 05.

BVerwG 3 C 10.23 05. Dezember 2024, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht

hier: Zulassung zur Fahrlehrerprüfung

Dezember 05.

BVerwG 3 C 7.23 u. a. 05. Dezember 2024, 11:00 Uhr

Infektionsschutzrecht, hier: 

Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Verdienstausfall gemäß §§ 56, 57 Infektionsschutzgesetz

Dezember 18.

BVerwG 6 C 3.23 18. Dezember 2024, 10:00 Uhr

Allgemeines Datenschutzrecht; hier: datenschutzrechtliche Anordnungen nach

§ 38 Abs. 5 BDSG

Dezember 18.

BVerwG 6 C 13.22 18. Dezember 2024, 11:00 Uhr

Polizei- und Ordnungsrecht

hier: Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

Dezember 19.

BVerwG 7 A 14.23 19. Dezember 2024, 10:00 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; hier: teilweise Aufhebung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Einleitung von Abwasser aus dem Betrieb einer Floating Storage und Regasification Unit

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.